Rechtsanwälte Klaus Bartl & Koll.
Verfassungsrecht

Das Verfassungsrecht ist das besondere Staatsrecht eines Staates bzw., wie im Falle der Bundesrepublik Deutschland als einem nach dem Föderalis­musprinzip konstituierten Bundesstaat, der einzelnen Bundesländer. Für die Bundesrepublik Deutschland selbst ist das Verfassungsrecht weitgehend, wenn auch nicht ausschließlich, im Grundgesetz (GG) geregelt, für die Bundes­länder in der jeweiligen Landesverfassung, für Sachsen im Konkreten in der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) vom 26. Mai 1992. Das Ver­fassungs­recht umfasst das so genannte Staatsorganisationsrecht und die Grundrechte. Dabei bilden die Vorschriften des Grundgesetzes bzw. der Landesverfassung das so genannte formelle Verfassungsrecht, d. h. die Rege­lungen, die in einer Verfassungsurkunde enthalten sind. Davon unterscheidet man das materielle Verfassungsrecht, das sämtliche dem (besonderen) Staats­recht zugehörigen Rechtssätze umfasst, gleich auf welche Weise und an welcher Stelle diese normiert sind. Als Beispiele für solche materiellen Ver­fassungsrechte seien die grundlegenden Vorschriften des Einigungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR genannt sowie so bedeutsame Gesetze, die die staatliche Grundordnung betreffen, wie das Staatsangehörigkeitsgesetz, das Bundeswahlgesetz und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (auf Landesebene analog etwa das Sächsische Wahlgesetz und das Gesetz zum Sächsischen Verfassungsgerichtshof).
Dieses Sächsische Verfassungsgerichtshofsgesetz (SächsVerfGHG) vom 18. Februar 1993 zum Beispiel bestimmt, dass der Verfassungsgerichtshof über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Staatsorgans und anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Staatsregierung mit eigenen Zu­stän­digkeiten ausgestattet sind, entscheidet. Die so genannten Organstreitverfahren werden zum Beispiel zwischen Abgeordneten oder Fraktionen auf der einen und dem Landtag auf der anderen Seite oder auch zwischen mit eigenen organschaftlichen Rechten ausgestatteten Gremien des Landtags, etwa einem Untersuchungsausschuss und der Staatsregierung, geführt. Weiter ist der Verfassungsgerichtshof zuständig für Zweifel oder Meinungs­ver­schieden­heiten über die Vereinbarkeit von Landesrechten und der Verfassung. Analog besteht hier die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für ent­sprechende Streitigkeiten über die Vereinbarkeit von Bundesrechten und der Verfassung.
Ganz maßgeblich ist auch die Zuständigkeit von Bundesverfassungsgericht und Sächsischem Verfassungsgerichtshof über so genannten Ver­fassungs­beschwerden, die von jeder Person erhoben werden können, die sich durch die öffentliche Gewalt in einem ihrer in der Verfassung niedergelegten Grundrechte verletzt fühlt.
An speziellen Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen des Säch­sischen Verfassungsgerichtshof seien noch genannt: Beschwerden gegen Ent­scheidungen des Landtages zum Wahlprüfungsverfahren nach Art. 45 Abs. 2 SächsVerf, Streitigkeiten über die Zu­lässigkeit von Volksanträgen nach Art. 71 Abs. 2 S. 3 SächsVerf, Verfassungsrechtsstreitigkeiten über die Zu­lässigkeit von Anträgen auf Verfassungsänderung nach Art. 74 Abs. 1 S. 3 SächsVerf, entstandener Streit über Anträge kommunaler Träger der Selbstverwaltung auf Feststellung, dass ein Gesetz bestimmte Artikel zum Schutz eben der kommunalen Selbstverwaltung, die Verfassung erhält, verletzt sowie schließlich die ausschließlich in Sachsen bestehende Zuständigkeit für eine so genannte Abgeordnetenanklage oder Minister­anklage nach Art. 118 SächsVerf wegen des Vorwurfs, dass ein Abgeordneter oder ein Minister auf Grund unterhaltener Zusammenarbeit mit dem da­maligen Ministerium für Staatssicherheit der DDR oder Verletzung von Grundsätzen der Menschlichkeit in diesem Zusammenhang für die weitere Innehabung dieses jeweiligen Amtes untragbar ist.

Wichtig ist zu wissen, dass auch in Verfassungsrechtsstreitigkeiten im Regelfall bindende Fristen zu beachten sind. So muss etwa eine Verfassungsbeschwerde, mit der eine Person behauptet, durch die öffentliche Gewalt des Bundes oder des Landes in einem Grundrecht verletzt zu sein, binnen einer Frist von 1 Monat nach Zugang bzw. Kenntnisnahme von der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, durch die er sich beschwert fühlt, oder etwa auch nach Verkündung einer solchen Entscheidung auf anderem Wege beim Verfassungsgerichtshof eingegangen sein.

Verfassungsrechtsstreitigkeiten betreffen häufig eine rechtlich ziemlich an­spruchsvolle Materie, so dass nicht selten eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen vor dem Verfassungsgerichtshof zugelassenen sonstigen Prozessbevollmächtigten angezeigt erscheint.