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Beratungshilfe
Die Beratungshilfe gilt für Bürger mit geringem Einkommen, um ihre Chancengleichheit auf rechtliche Beratung und Betreuung zu wahren. Über die Gewährung der Beratungshilfe entscheidet ein Rechtspfleger in der Rechtsantragsstelle des für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Gerichts. Hier wird dem Rechtssuchenden nach der Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Prüfung, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, ein Berechtigungsschein erteilt, mit dem er einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur Beratung oder außergerichtlichen Vertretung aufsuchen kann. Für bereits gerichtlich anhängige Verfahren wird grundsätzlich keine Beratungshilfe gewährt; ebensowenig für Beratungen, die der Rechtssuchende auch kostenlos bei der zuständigen Behörde erhalten kann.
Man sollte sich also vor Aufsuchen eines Rechtsanwalts beim zuständigen Amtsgericht informieren, ob man für die angedachte Beratung oder außergerichtliche Vertretung einen Berechtigungsschein erhält. Sollten der Berechtigungsschein erteilt worden sein, kann der Rechtsanwalt seine Gebührensprüche gegenüber der Staatskasse abrechnen und vom Rechtssuchenden - soweit er diese Gebühr nicht erlässt - maximal die so genannte Schutzgebühr in Höhe von 15,00 EUR fordern.
In dringenden Fällen, in denen das Aufsuchen eines Rechtsanwalt sofort erforderlich ist und der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtzeitig beim Amtsgericht gestellt werden kann, muss der Rechtsanwalt den Antrag selbst bei Gericht einreichen, soweit er geprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen. Sollte sich im Rahmen des Erstgespräches herausstellen, dass der Rechtssuchende keinen Anspruch auf Erteilung von Beratungshilfe hat, sind von diesem die Gebühren des Rechtsanwalts zu begleichen.
Prozesskostenhilfe
Unter bestimmten Umständen kann man vollständig oder teilweise von Prozesskosten befreit werden. Voraussetzung ist zum Einen, dass die am Verfahren beteiligte Partei die Kosten der Prozessführung oder der Zwangsvollstreckung aus ihrem Einkommen und, soweit zumutbar, aus ihrem Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Hierzu sind die entsprechenden Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzutragen und mit Belegen nachzuweisen. Zum Anderen muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein.
Über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in jedem Rechtszug neu gestellt und darüber entschieden werden muss.
Die Prozesskostenhilfe umfasst Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten sowie die Gebühren des zu bestellenden Rechtsanwalts. Allerdings hat die Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, dem Gegner entstandene Kosten auf Grund einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung zu erstatten, keinen Einfluss. Der Rechtsanwalt hat einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse, d. h. er rechnet seine Gebühren ihr gegenüber ab.
Wenn sich innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ändern, ist dies dem Gericht, das über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entschieden hat, unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht wird von sich aus nach ca. zwei Jahren ab Bewilligung die Partei auffordern, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nochmals nachzuweisen, um ggf. eine geänderte Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu treffen, mithin ob diese wie bewilligt fortgilt oder die Raten erhöht oder gar aufgehoben werden und somit der gesamte Betrag der von der Staatskasse übernommenen Kosten zurückgezahlt werden muss.
Nützliche Links
Antrag auf Beratungshilfe
Hinweisblatt zum Formular
für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe
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