Rechtsanwälte Klaus Bartl & Koll.
Strafrecht

Wird Ihnen eine Straftat vorgeworfen und bestätigt sich diesbezüglich ein Anfangsverdacht, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein Ermitt­lungs­verfahren einzuleiten. Hierbei wird sie durch polizeilichen oder anderen spezielle Ermittlungsbehörden, wie etwa Zoll, Steuerfahndung, Finanz­behörden etc., unterstützt. Kann die vorgeworfene Straftat im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht ausgeräumt oder eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens nicht erreicht werden bzw. bieten die Ermittlungen dazu genügenden Anlass, erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht (Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht) Anklage oder beantragt den Erlass eines Strafbefehls.
Bei Erhebung einer Anklage hat das Gericht zu prüfen, ob auf Grund der in der Anklageschrift vorgebrachten Tatsachen das Haupt­verfahren eröffnet oder das Verfahren eingestellt wird. Soweit ein Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ergeht, bestimmt das Gericht Termin zur Haupt­verhandlung, in der die Vernehmung des Angeklagten und die Beweis­auf­nahme zu erfolgen hat. über das Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Ergebnis der Verhandlung geschöpften überzeugung zu entscheiden.
Sollte die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, kann der Be­schul­digte entweder die festgesetzte Strafe akzeptieren oder gegen den Straf­be­fehl mit dem zulässigen Rechtsmittel innerhalb von zwei Wochen ab Zugang desselben Einspruch einlegen. Das Verfahren wird dann an das zuständige Ge­richt abgegeben und dieses muss dann, wie auch sonst bei der Anklage­erhebung, die Hauptverhandlung durchführen.
Nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung kann man selbiges durch Rechtsmittel (Berufung oder Revision) anfechten, welches innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils beim das Urteil aussprechenden Gericht einlegen muss.

Ein Beschuldigter sollte sich bereits im Ermittlungsverfahren anwaltlicher Hilfe bedienen und die Ermittlungsbehörden darauf hinweisen, dass man beabsichtigt, einen Verteidiger zu beauftragen. Der Verteidiger hat z. B. das Recht, frühzeitig, spätestens bei Abschluss der Ermittlungen, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Der Beschuldigte sollte also bis zum Zeitpunkt der Akteneinsicht durch den Verteidiger und der Beratung in der Regel keine Angaben zur Sache machen. Häufig kann durch die Mitwirkung eines Ver­teidigers schon im Stadium des Ermittlungsverfahrens die Einstellung des Verfahrens erwirkt oder "die Weichen gestellt" werden für einen möglichst günstigen Verfahrensausgang.

Die Gebühren für das Strafverfahren bestimmen sich nach dem 4. Teil des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Die Strafprozessordnung regelt, dass im Falle des Vorliegens einer so genannten notwendigen Verteidigung ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Dies hat zur Folge, dass der Landesjustizkasse als Staatskasse die Verteidigerkosten des Angeschuldigten vorerst verauslagt. Ein notwendiger Verteidiger kann u. a. bestellt werden, wenn 1. die Hauptverhandlung in der I. Instanz vor dem Landgericht oder Ober­landes­gericht stattfindet; 2. dem Beschuldigten ein Verbrechen, d. h. eine Tat, die min­destens mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist, zur Last gelegt wird; 3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann oder 4. sich der Beschuldigte bereits min­destens drei Monate in Haft oder sonstiger freiheitsentziehender Unterbringung befindet und er nicht min­destens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird. Weitere Voraussetzungen sind in § 140 StPO geregelt.
Soweit eine der Voraus­setzungen gegeben ist, kann der Angeschuldigte direkt beim Gericht einen Antrag auf Beiordnung eines von ihm benannten Verteidigers stellen. Es ist auch möglich, mit einem Anwalt direkt Kontakt aufzunehmen, der dann seine Beiordnung beim Gericht selbst beantragt. Soweit das Verfahren mit einem rechtskräftigen Freispruch endet, ist die Staatskasse verpflichtet, die Kosten und notwendigen Auslagen (ins­beson­dere Verteidigerkosten) des Betroffenen zu tragen. Aber auch im Falle einer Verfahrenseinstellung mit der Ent­scheidung, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens trägt, verbleiben die Gebühren eines Pflichtverteidigers bei der Staatskasse. Der Beschuldigte hätte dann grundsätzlich keine Inan­spruchnahme durch seinen Rechtsanwalt auf dessen Gebühren zu be­fürchten.
Neben der Abrechnung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bzw. über den Weg der Pflichtverteidigerbeiordnung kommt in bestimmten, jeweils individuell zu vereinbarenden Fällen auch der Abschluss einer Ver­gütungs­vereinbarung in Frage.