Rechtsanwälte Klaus Bartl & Koll.
Prozesskostenhilfe

Unter bestimmten Umständen kann man vollständig oder teilweise von Prozesskosten befreit werden. Voraussetzung ist zum Einen, dass die am Verfahren beteiligte Partei die Kosten der Prozessführung oder der Zwangsvollstreckung aus ihrem Einkommen und, soweit zumutbar, aus ihrem Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Hierzu sind die entsprechenden Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzutragen und mit Belegen nachzuweisen. Zum Anderen muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein.

Über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in jedem Rechtszug neu gestellt und darüber entschieden werden muss.

Die Prozesskostenhilfe umfasst Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten sowie die Gebühren des zu bestellenden Rechtsanwalts. Allerdings hat die Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, dem Gegner entstandene Kosten auf Grund einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung zu erstatten, keinen Einfluss. Der Rechtsanwalt hat einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse, d. h. er rechnet seine Gebühren ihr gegenüber ab.

Wenn sich innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ändern, ist dies dem Gericht, das über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entschieden hat, unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht wird von sich aus nach ca. zwei Jahren ab Bewilligung die Partei auffordern, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nochmals nachzuweisen, um ggf. eine geänderte Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu treffen, mithin ob diese wie bewilligt fortgilt oder die Raten erhöht oder gar aufgehoben werden und somit der gesamte Betrag der von der Staatskasse übernommenen Kosten zurückgezahlt werden muss.