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Beratungshilfe
Die Beratungshilfe gilt für Bürger mit geringem Einkommen, um ihre Chancengleichheit auf rechtliche Beratung und Betreuung zu wahren. Über die Gewährung der Beratungshilfe entscheidet ein Rechtspfleger in der Rechtsantragsstelle des für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Gerichts. Hier wird dem Rechtssuchenden nach der Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Prüfung, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, ein Berechtigungsschein erteilt, mit dem er einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur Beratung oder außergerichtlichen Vertretung aufsuchen kann. Für bereits gerichtlich anhängige Verfahren wird grundsätzlich keine Beratungshilfe gewährt; ebensowenig für Beratungen, die der Rechtssuchende auch kostenlos bei der zuständigen Behörde erhalten kann.
Man sollte sich also vor Aufsuchen eines Rechtsanwalts beim zuständigen Amtsgericht informieren, ob man für die angedachte Beratung oder außergerichtliche Vertretung einen Berechtigungsschein erhält. Sollten der Berechtigungsschein erteilt worden sein, kann der Rechtsanwalt seine Gebührensprüche gegenüber der Staatskasse abrechnen und vom Rechtssuchenden - soweit er diese Gebühr nicht erlässt - maximal die so genannte Schutzgebühr in Höhe von 15,00 EUR fordern.
In dringenden Fällen, in denen das Aufsuchen eines Rechtsanwalt sofort erforderlich ist und der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtzeitig beim Amtsgericht gestellt werden kann, muss der Rechtsanwalt den Antrag selbst bei Gericht einreichen, soweit er geprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen. Sollte sich im Rahmen des Erstgespräches herausstellen, dass der Rechtssuchende keinen Anspruch auf Erteilung von Beratungshilfe hat, sind von diesem die Gebühren des Rechtsanwalts zu begleichen.
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